Windkraftbasierte Ausnahme vom Tötungsverbot nicht konform mit EU-Recht

Über die Neuregelung zum Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum Tötungsverbot durch eine „Technische Anleitung Artenschutz“ hatten wir im Mai berichtet.

Nun stellt das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Gellermann im Auftrag des bundesweit anerkannten Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) fest:

„Die windkraftbedingte Tötung europäischer Vögel darf derzeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen werden. Ausnahmen vom Tötungsverbot können zugunsten der Windkraftnutzung auch nicht auf § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG („öffentliche Sicherheit“) gestützt werden, weil Windenergieanlagen die Voraussetzungen dieser unionsbasierten Vorschriften nicht erfüllen.“

Das Gutachten finden Sie hier:

https://www.naturschutz-initiative.de/pressemitteilungen/763-31-08-2020-pm-rechtsgutachten-stellt-fest-artenschutzrechtliche-ausnahmen-vom

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