Archiv für den Monat: November 2020

Fachliche Einschätzung zur EEG-Novelle

Hier ein ermutigender Auszug aus dem Newsletter 21/2020 des Vereins für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V. bezüglich der fachlichen Einschätzung eines erfahrenen Juristen und VLAB-Mitgliedes zu EEG-Novelle, über die wir in den Vormonaten schon berichtet haben:

„Neues EEG: Kein Grund zur Resignation

Die Bundesregierung will in einer vom Kabinett bereits verabschiedeten Novelle des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) den sogenannten Ökoenergien einen rechtlichen Sonderstatus einräumen. Dem Entwurf zufolge soll die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung künftig „im öffentlichen Interesse“ liegen und der „öffentlichen Sicherheit“ dienen. Die Neufassung des EEG muss noch vom Bundestag verabschiedet werden, wobei die Zustimmung des Parlamentes als nahezu sicher gilt. „Die Gesetzesänderung wird bei künftigen Aktionen und Klagen gegen ökologisch nachteilige Windräder und große Solarfreiflächenanlagen wohl eine gewisse Rolle spielen“, beurteilt VLAB-Chef Johannes Bratka die neue Situation, doch Grund zur Resignation gebe es nicht. 

Hierzu die fachliche Einschätzung eines erfahrenen Juristen und VLAB-Mitgliedes:
 
Genehmigungsverfahren
Bei den Genehmigungsverfahren handelt es sich um sogenannte „gebundene Entscheidungen“ der Verwaltungsbehörde. Dies bedeutet, dass der Genehmigungsbehörde grundsätzlich kein Ermessen zusteht, ob die Genehmigung erteilt wird oder nicht. Entweder ist die Anlage genehmigungsfähig oder nicht. Insoweit darf rechtlich gesehen das Thema „öffentliche Sicherheit“ nicht in die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einfließen. Auswirkungen kann die Änderung aber im Naturschutzrecht durchaus haben (Problematik der Ausnahmen nach § 45 BNatSchG). „Moralisch gesehen“ fühlen sich sicherlich einige Genehmigungsbehörden (Landratsämter) geneigt, eher positive Entscheidungen für die Windkraft zu fällen. Rechtlich fällt dies allerdings nicht ins Gewicht.
 
Klageverfahren/Widerspruchsverfahren
Eine direkte Einflussnahme der geplanten Regelung im EEG auf das Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren findet nicht statt.
Allerdings ist in bestimmten Themenbereichen eine Abwägung der Interessenlage (Naturschutz-Landschaftsschutz zu öffentlichen Interessen an erneuerbaren Energien) nicht zu umgehen. In diesen Bereichen werden wir uns künftig darum bemühen müssen, die Naturschutzbelange noch intensiver als bisher und mit Fakten gut belegt darzustellen.
 
Einstweilige Verfahren
In den einstweiligen Verfahren (Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage) kommt es regelmäßig zur Abwägung der gegenseitigen Interessen. In dieser Fallkonstellation wird sicherlich der „Sicherheitsaspekt“ eine Rolle spielen. Die Position der Windkraft wird hier ganz klar gestärkt. Hinzu kommt, dass nach den Plänen der Bundesregierung jeder Genehmigungsbescheid für Windkraftanlagen zugleich automatisch die sofortige Vollziehung beinhaltet und dementsprechend Widerspruch bzw. Klage als solche zunächst nicht wie bisher die aufschiebende Wirkung erzielen.
 
Unbenommen bleibt aber, dass parallel zum Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ein eigenständiger Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung unbenommen bleibt. Da die Mehrzahl der Genehmigungsbescheide für Windkraftanlagen ohnehin bereits die sofortige Vollziehung beinhaltet (weil die Windkraftbetreiber dies schon vor Entscheidung der Behörde beantragt haben), ändert sich rechtlich und tatsächlich durch diese Änderung nicht viel.
 
Insgesamt ist festzuhalten, dass nach wie vor sowohl im Genehmigungsverfahren als auch in Rechtsbehelfsverfahren Möglichkeiten bestehen, Anlagen zu verhindern bzw. Rechtsbehelfe auch zu gewinnen.“

Quelle: Newsletter 21/2020 des Vereins für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V.