10 H-Regelung verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zur 10 H-Regelung steht fest, dass diese verfassungskonform ist. Das Gericht urteilte heute, dass die bayerische Regelung, wonach Windkraftanlagen gemessen an ihrer Höhe mindestens den zehnfachen Abstand zur nächsten Wohnbebauung haben müssen, verfassungsgemäß ist. Herrmann bezeichnete die bayerische Regelung als klare Stärkung kommunaler Selbstverwaltung: „Wenn die Kommunen vor Ort geringere Abstände wollen, dann können sie das im Wege der Bauleitplanung selbst bestimmen. Wir wollen Windkraftanlagen mit unseren Bürgerinnen und Bürgern, nicht gegen sie.“ Der Verfassungsgerichtshof stärke mit seiner Entscheidung auch die Mitbestimmung der Bürger vor Ort, die auch durch einen Bürgerentscheid ihren Willen bekunden können. Aigner ergänzte: „Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes schafft jetzt Rechtssicherheit. Damit die Energiewende ein Erfolg wird, müssen wir die Bürger einbinden. 10 H trifft eine gemeinwohlverträgliche Abwägung zwischen unseren energiepolitischen Zielen und den lokalen Interessen. Die Privilegierung von Windenergieanlagen im sogenannten Außenbereich hängt nun davon ab, dass die Anlagen eine – von ihrer jeweiligen Höhe abhängigen – Abstand von 10 H zur geschützten Wohnbebauung einhalten. Wenn die eigene Gemeinde vor dem Hintergrund einer ortsansässigen Energiegenossenschaft geringere Abstände genehmigen möchte, muss sie dies nun gut begründen, und die Bürger können sich mit einem Bürgerbegehren dagegen wehren.

In der Begründung des Gerichts heißt es, das Gebot, der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, bindet nur die Planungsbehörden und nicht den Gesetzgeber. Der Landesgesetzgeber darf zwar keinen so hohen Mindestabstand erlassen, dass Windkraftanlagen im Baugesetz vollständig entprivilegiert werden. Diese Grenze sieht der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht überschritten. Dabei verweist das Gericht auf die Möglichkeit, die Windräder auch niedriger zu bauen. Dass sie dadurch weniger rentabel werden, sei verfassungsrechtlich nicht relevant. Weiter heißt es in der Begründung, die 10H-Regel schränke das Eigentumsrecht zwar ein, jedoch in zulässigem Umfang. Der Gesetzgeber verfolge das legitime Ziel, die Akzeptanz der Windkraft zu erhöhen.